Habt Ihr Interesse an einem kurzen Assemblerlehrgang? Master YODA <<< ... und wir schreien im Chor "JAAAAAAHHHHHH!!!!", oder? The Lord of Doom >>> Jeder soll sich dran halten, aber keiner kennt es. Oder? Da vielfach auf das Urheberrechtsnderungsgesetz Bezug genommen wird, man es schlielich ja auch einhalten soll, mu ich feststellen, da es gar nicht so einfach ist, dieses im Wortlaut zu bekommen. Es gibt zwar aller- hand Bcher, darunter ein preiswertes Exemplar aus der bekannten Beck- Rechtsreihe, aber was mu man nach dem Kauf feststellen? Es enthlt zwar das Gesetz, die gerade fr den Computeruser entscheidende Neuregelung ist aufgrund ihrer Aktualitt noch nicht enthalten. Ein Versuch, bei diesem Verlag zu erfahren, wann es eine Neuauflage dieses Buches gibt, brachte keine Antwort. In einer Berliner Bibliothek fand ich zum Glck eine Sammlung der Bundes- gesetzbltter (es handelt sich um eine Art Loseblattsammlung, die man abbonieren kann). Und als man mir schlielich noch mitteilte, da ich mit dem Kopieren von Bundesgesetzen gegen keine Urheberrechte verstoe (wre ja auch noch schner,der Urheber der Gesetze ist vertreten durch die Abge- ordneten ja das Volk selbst, jedenfalls nach der offiziellen Lesart), habe ich das Teil sofort "digitalisiert", damit es endlich grere Ver- breitung erfhrt. Schlielich kann man sich ja nur an das halten, was man kennt, und der Wortlaut ist doch recht interessant. Wer sich noch genauer interessiert, mu sich das Urheberrechtsgesetz besorgen, das sollte in jeder Bibliothek oder Buchhandlung vorhanden sein. Ich nehme an, da vielleicht noch in diesem Jahr aktualisierte Bcher, die auch das Zweite Gesetz... enthalten, erscheinen. F.S.W. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I, Seite 910 Zweites Gestz zur nderung des Urheberrechtsgesetzes *) ____________________________________________________ *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 ber den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. G Nr.L 122 S.42). Vom 9. Juni 1993 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Urheberrechstsgesetz vom 9. September 1965 BGBl. I S. 1273), zuletzt gendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mrz 1990 (BGBl. I S. 422) wird wie folgt gendert: 1. Paragraph 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefat: " 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;". 2. Paragraph 53 Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben. 3. Nach Paragraph 69 wird folgender Abschnitt eingefgt: "Achter Abschnitt Besondere Bestimmungen fr Computerprogramme Paragr. 69 a Gegenstand des Schutzes (1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschlielich des Entwurfsmaterials. (2) Der gewhrte Schutz gilt fr alle Ausdrucksformen eines Computer- programms. Ideen und Grundstze, die einem Element eines Computer- programms zugrunde liegen, einschlielich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Idee und Grundstze, sind nicht geschtzt. (3) Computerprogramme werden geschtzt, wenn sie indieviduelle Werke in dem Sinne darstellen, da sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfhigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder sthetische, anzuwenden. (4) Auf Computerprogramme finden die fr Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Paragr. 69 b Urheber in Arbeits- und Dienstverhltnissen (1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers ge- schaffen, so ist ausschlielich der Arbeitgeber zur Ausbung aller vermgensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. (2) Absatz 1 ist auf Dienstverhltnisse entsprechend anzuwenden. Paragr. 69 c Zustimmungsbedrftige Handlungen Der Rechtsinahber hat das ausschlieliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: 1. die dauerhafte oder vorbergehende Vervielfltigung, ganz oder teil- weise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, bertragen oder Speichern des Computerprogrammes eine Vervielfltigung erfordert, bedrfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers; 2. die bersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Um- arbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfltigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberhrt; 3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfltigungsstcken, einschlielich der Vermietung. Wird ein Vervielfltigungsstck eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europischen Gemeinschaften im Wege der Veruerung in Verkehr gebracht, so erschpft sich das Verbreitungs- recht in bezug auf dieses Vervielfltigungsstck mit Ausnahme des Vermietrechtes. Paragraph 69 d Ausnahmen von den zustimmungsbedrftigen Handlungen (1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, be- drfen die in Paragraph 69 c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie fr eine bestimmungs- geme Benutzung des Computerprogramms einschlielich der Fehler- berichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfltigungs- stckes des Programms Berechtigten notwendig sind. (2) die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich unter- sagt werden, wenn sie fr die Sicherung knftiger Benutzung erforderlich ist. (3) Der zur Verwendung eines Vervielfltigungsstckes eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen und testen, um die einem Programmelement zugrundeliegen den Ideen und Grundstze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, bertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist. Paragraph 69 e Dekompilierung (1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfltigung des Codes oder die bersetzung der Codeform im Sinne des Paragraph 69 c Nr. 1 und 2 unerllich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilitt eines unabhngig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfllt sind: 1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfltigungstcks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermchtigten Perrson vorgenommen; 2. die fr die Herstellung der Interoperabilitt notwendigen Informationen sind fr die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugnglich gemacht; 3. die Handlungen beschrnken sich auf die Teile des ursprnglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilitt notwendig sind. (2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen drfen nicht 1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilitt des unabhngig geschaffenen Programms verwendet werden, 2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, da dies fr die Interoperabilitt des unabhngig geschaffenen Programms notwendig ist, 3. fr die Entwicklung, Herstellung und Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen hnlicher Ausdrucksform oder fr irgendwelche andere das Urheberrecht verletzende Handlungen verwendet werden. (3) Die Abstze 1 und 2 sind so auszulegen, da ihre Anwendung weder die normale Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes beeintrchtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt. Paragraph 69 f Rechtsverletzungen (1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentmer oder Besitzer verlangen, da alle rechtwiedrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfltigungsstcke ver- nichtet werden. Paragraph 98 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzu- wenden. (2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern. Paragraph 69 g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht (1) die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere ber den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Warenzeichen und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschlielich des Schutzes von Geschfts- und Betriebs- geheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberhrt. (2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu Paragraph 69 d Abs. 2 und 3 und Paragraph 69 e stehen, sind nichtig. 4. Nach Paragraph 137 c wird folgender Paragraph 137 d eingefgt: "Paragraph 137 d Computerprogramme (1) die Vorschriften des Achten Abschnitts des Ersten Teils sind auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind. Jedoch erstreckt sich das ausschlieliche Vermietrecht (Paragraph 69 c Nr. 3) nicht auf Vervielfltigungsstcke eines Programms, die ein Dritter vor dem 1. Januar 1993 zum Zwecke der Vermietung erworben hat. (2) Paragraph 69 Abs. 2 ist auch auf Vertrge anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 abgeschlossen worden sind." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkndung in Kraft. Die verfassungsmigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes- gesetzblatt verkndet. Bonn, den 9. Juni 1993 Der Bundesprsident Weizscker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger DIE NEUEN BETRIEBSSYSTEME ------------------------- Ŀ Betriebssystem DOS 6.0 DOS+WIN 3.1 OS/2 2.1 WIN NT Ĵ RAM (min.) 512 KB 2 MB 4 MB 8 MB Ĵ RAM (empfohlen) 1 MB 4-6 MB 6-8 MB 12-16 MB Ĵ HD (min.) 0,12 MB 9 MB 13 MB 40 MB Ĵ HD (empfohlen) 2,5 MB 11 MB+Swapfile28 MB 100 MB Ĵ CPU (min.) 8088 286 beschrnkti386 i386, i486, Mips CPU (max.) i486 i486 i486 Alpha Ĵ Oberflche Text Grafik Grafik Grafik teilw. File- Filesymbole teilw. File- symbole Kontextmens symbole Ĵ Emulationen nein DOS DOS, WIN DOS, WIN Ĵ Stabilitt Gesamt- Gesamtsystem Schutz der An-Schutz der An- system kann abstrzenwender vorein-wender vor- kann ab- Beschrnkter ander einander (nicht strzen Schutz der An- bei 16-Bit-Win) wender vorein- ander Ĵ Multitasking nein Bei kooperier-ja (pre- ja (preemetive) enden Progs emitive) Ĵ Multithreading nein nein ja ja Ĵ mehrere Benutzer nein nein nein ja Ĵ Netzwerkfhigkeitnein Peer to peer Client/Server Client/Server (Workgroups) Ĵ Schutz des Kerns nein beschrnkt ja ja Tja... Ich sag' nur viel Spa beim Aufrsten - AliaZ Frage: Warum mu man bei Win die Anwender voreinander schtzen. The Lord of Doom Moin! Wieder einmal konnte ich mich dazu durchringen, eine weitere Folge aus dem Tatsachenbericht ber den "erzgebirgischen Rebellen" Karl Stlpner fr Euch zusammenzustellen. Das ist gar nicht so einfach gewesen - besonders wenn man so stinkend faul ist, wie ich. So, jetzt fllt mir nichts mehr ein zum 'rumlabern. Viel Spa beim lesen wnscht Euch Latrodectus mactans 3 . F O L G E U N D N U N E I N E P R E U S S I S C H E K A S E R N E In der Nhe von Hof fllt er einem Kommando preuischer Werber in die Hnde. Karl Stlpner ist wieder Soldat. Seine Garnison ist eine preu- ische Infanteriekaserne in Spandau. Das geschieht in jener Zeit, die mit dem Beginn der groen brgerlichen Revolution in Frankreich zusam- menfllt. Die Ereignisse des Jahres 1789 erschttern das feudale Sys- tem in Europa grundlegend. Drckende und immer neue Lasten, welche die adlige Obrigkeit den Bauern aufbrdet, fhren im Frhjahr 1790 auch in Sachsen zu Unruhen, die sich im August zum groen Bauernaufstand aus- weiten. Das Zentrum liegt im Gebiet sdlich von Lommatzsch, aber auch die Erzgebirgler rebellieren. In Stlpners Heimat verweigern die Bau- ern Abgaben und Frondienste. Gutsinspektoren und "grafliche Personen" werden "gemihandelt". Weil die Untersttzung durch das stdtische Brgertum ausbleibt, kann der Aufstand niedergeschlagen werden. Aufmerksame Beobachter erkennen in dem Geschehen das Vorspiel fr knftige grere Ereignisse. Denn der Widerstandswille des Volkes lebt weiter: Jedwede Rebellion gegen die verhaten Herrschaften findet Untersttzung. Vor diesem Hinter- grund wird Karl Stlpner fr die einfachen Menschen zum Helden. Noch aber soll eine kurze Zeit vergehen, bis die aufsehenerregenden Taten beginnen. Denn Karl Stlpner ist zur Zeit des schsischen Bauernaufstandes ja erzwungenermaen Rekrut in Preuens Diensten. Ein Fluchtplan schei- tert. So mu er am Interventionskrieg preuischer und sterreichischer Truppen gegen das revolutionre Frankreich teilnehmen. Da er dabei manches von den weltverndernden Gedanken, von Freiheit, Gleichheit und Brderlichkeit, erfuhr und in sich aufnahm, ist sehr wahrschein- lich. Jedenfalls nutzt er im November 1793 die nchste sich ihm bietende Gelegenheit, um von den Interventionstruppen zu desertieren. Im Frhjahr 1794 ist Stlpner wieder in Scharfenstein. An der Spitze einer Schar verwegener Wildschtzen jagt er in den Wl- dern des mittleren Erzgebirges. Arme Husler bekommen manches Stck Wild, vieles wird nach Bhmen verkauft. Bald ist der Name Stlpner in aller Munde. Im Oktober 1795 ergeht eine erste Order zur Verhaftung, weitere folgen; ein Kopfgeld wird ausgesetzt. Keiner der armen Gebirgler will sich den Judaslohn verdienen. Offene oder versteckte Sympathie schlgt den Wildschtzen entgegen. An vielen Orten finden sie Unterkunft und Verstecke. Aus dem Tatsachenbericht ber Karl Stlpner von Dr. Christian Heermann W I R D F O R T G E S E T Z T ! (In der 4. Folge erwartet Euch das Husarenstck von Schlo Scharfen- stein.)