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Die 2. Berechnungsverordnung kann alternativ zur DIN 277
zur (Wohn-)Flächenberechnung eingesetzt werden. Diese Berechnung der Wohnfläche mit
lichten Maßen ist besonders als Grundlage der Mietzinsberechnung üblich. Dazu werden
beispielsweise folgende Regeln angewendet:
- Die Flächenberechnung erfolgt unabhängig von Mauervorsprüngen, Einbauten,
Bodenleisten oder ähnlichem nach den lichten Maßen zwischen den Wänden - dabei handelt
es sich um die "sogenannten" Fertigmasse.
- Schornsteine, Mauervorsprünge, freistehende Pfeiler oder Säulen und ähnliche Bauteile
werden von der so errechneten Fertigmaßen nur dann abgezogen, wenn sie
- vom Boden bis zur Decke reichen, und
- ihre Grundfläche mehr als 0,1 m² beträgt.
- Zu den Fertigmassen werden Fenster- und Wandnischen nur dann hinzugerechnet, wenn diese
- bis zum Boden reichen, und
- mehr als 13 cm Tiefe haben.
- Erker oder Wandschränke werden nur dann zur Wohnfläche gezählt, wenn ihr Grundfläche
mindestens 0,5 m² mißt.
- Zubehörräume wie Keller, Waschküchen oder Trockenräume gehören nicht zur
Wohnfläche, ebensowenig Abstellräume ausserhalb der Wohnung, Garagen oder Dachböden.
- Treppen innerhalb von Wohnungen mit bis zu drei Steigungen (Stufen) gehören zur
Wohnfläche, Treppen (incl. Absätzen) mit mehr Stufen dagegen nicht..
- Raumteile,
- deren lichte Höhe weniger als 1 Meter beträgt (Dachschrägen etc.), zählen nicht zur
Wohnfläche,
- deren lichte Höhe 1 bis 2 Meter beträgt, zählen zur Hälfte zur Wohnfläche.
- Raumteile unter Treppen zählen nur soweit zur Wohnfläche, als sie eine lichte Höhe
von mindestens 2 Metern haben.
- Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume
zählen zur Hälfte zur Wohnfläche.
- Balkone, Loggien, Freisitze, Dachterrassen etc. können bis zur Hälfte ihrer
Fläche der Wohnfläche angerechnet werden. Dies gilt allerdings nur, wenn sie der Wohnung
ausschliesslich zur Verfügung stehen. Gemeinsam mit anderen Wohnungen genutzte Freisitze
zählen daher nicht zur Wohnfläche. (können bedeutet, daß auch eine
niedrigere Anrechnung möglich ist - zum Beispiel die durchaus übliche ¼-Anrechnung.
- Bei Gebäuden mit einer abgeschlossenen oder zwei nicht abgeschlossenen Wohnungen sind
pauschale Abzüge von der Wohnfläche von bis zu 10% der ermittelten Grundfläche der
Wohnungen zulässig. Bei einem Gebäude mit einer abgeschlossenen und einer nicht
abgeschlossenen Wohnung ist ein Abzug von 10% der Fläche der nicht abgeschlossenen
Wohnung möglich. Diese Abzüge können, müssen jedoch nicht vorgenommen werden.
- Die hinsichtlich Balkonen oder dem 10%-Abzug einmal gewählte Anrechnugsart kann
allerdings nur für das gesamte Gebäude einheitlich gewählt werden und ist später für
alle anderen Berechnungen bindend. Ein freies springen zwischen verschiedenen
Berechnungsarten je nach Günstigkeit oder Zweck ist unzulässig.
- Ein Abzug von 3 % für Putz ist nur dann möglich, wenn die Berechnung aus den
Rohbaumaßen erfolgt ist, nicht aber bei einer Berechnung aus den lichten Maßen.
HINWEIS: Über die Berechnung von Flächen und Rauminhalten wird
häufig vor Gericht gestritten, weil viele Berechnungs-Grundlagen unterschiedlich
interpretiert werden können. Relevante Urteile können hier nicht berücksichtigt
werden, darum ist in Falle eines Falles unbedingt fachlicher Rat einzuholen - z.B. bei
Architekten bzw. den Architekten-Kammern. |
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