2. Berechnungsverordnung2. Berechnungsverordnung, zweite Berechnungsverordnung, Wohnflächenberechnung, DIN 2777, Wohnfläche, Wohnflächen, Berechnung von Grundflächen und Rauminhalten, Nutzfläche, Funktionsfläche, Konstruktions-Grundfläche, DIN2777, Konstruktionsfläche, Netto-Rauminhalt, Nettorauminhalt, Verkehrsfläche

    


 

http://www.glossar.de/glossar/z_2berechnungsvo.htm

siehe auch (auf anderen Glossar-Seiten):

DIN 277

    


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Die 2. Berechnungsverordnung kann alternativ zur DIN 277 zur (Wohn-)Flächenberechnung eingesetzt werden. Diese Berechnung der Wohnfläche mit lichten Maßen ist besonders als Grundlage der Mietzinsberechnung üblich. Dazu werden beispielsweise folgende Regeln angewendet:
  • Die Flächenberechnung erfolgt unabhängig von Mauervorsprüngen, Einbauten, Bodenleisten oder ähnlichem nach den lichten Maßen zwischen den Wänden - dabei handelt es sich um die "sogenannten" Fertigmasse.
  • Schornsteine, Mauervorsprünge, freistehende Pfeiler oder Säulen und ähnliche Bauteile werden von der so errechneten Fertigmaßen nur dann abgezogen, wenn sie
    • vom Boden bis zur Decke reichen, und
    • ihre Grundfläche mehr als 0,1 m² beträgt.
  • Zu den Fertigmassen werden Fenster- und Wandnischen nur dann hinzugerechnet, wenn diese
    • bis zum Boden reichen,  und
    • mehr als 13 cm Tiefe haben.
  • Erker oder Wandschränke werden nur dann zur Wohnfläche gezählt, wenn ihr Grundfläche mindestens 0,5 m² mißt.
  • Zubehörräume wie Keller, Waschküchen oder Trockenräume gehören nicht zur Wohnfläche, ebensowenig Abstellräume ausserhalb der Wohnung, Garagen oder Dachböden.
  • Treppen innerhalb von Wohnungen mit bis zu drei Steigungen (Stufen) gehören zur Wohnfläche, Treppen (incl. Absätzen) mit mehr Stufen dagegen nicht..
  • Raumteile,
    • deren lichte Höhe weniger als 1 Meter beträgt (Dachschrägen etc.), zählen nicht zur Wohnfläche,
    • deren lichte Höhe 1 bis 2 Meter beträgt, zählen zur Hälfte zur Wohnfläche.
  • Raumteile unter Treppen zählen nur soweit zur Wohnfläche, als sie eine lichte Höhe von mindestens 2 Metern haben.
  • Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten  geschlossene Räume zählen zur Hälfte zur Wohnfläche.
  • Balkone, Loggien, Freisitze, Dachterrassen etc. können bis zur Hälfte ihrer Fläche der Wohnfläche angerechnet werden. Dies gilt allerdings nur, wenn sie der Wohnung ausschliesslich zur Verfügung stehen. Gemeinsam mit anderen Wohnungen genutzte Freisitze zählen daher nicht zur Wohnfläche. (“können“ bedeutet, daß auch eine niedrigere Anrechnung möglich ist - zum Beispiel die durchaus übliche ¼-Anrechnung.
  • Bei Gebäuden mit einer abgeschlossenen oder zwei nicht abgeschlossenen Wohnungen sind pauschale Abzüge von der Wohnfläche von bis zu 10% der ermittelten Grundfläche der Wohnungen zulässig. Bei einem Gebäude mit einer abgeschlossenen und einer nicht abgeschlossenen Wohnung ist ein Abzug von 10%  der Fläche der nicht abgeschlossenen Wohnung möglich. Diese Abzüge können, müssen jedoch nicht vorgenommen werden.
  • Die hinsichtlich Balkonen oder dem 10%-Abzug einmal gewählte Anrechnugsart kann allerdings nur für das gesamte Gebäude einheitlich gewählt werden und ist später für alle anderen Berechnungen bindend. Ein freies “springen“ zwischen verschiedenen Berechnungsarten je nach Günstigkeit oder Zweck ist unzulässig.
  • Ein Abzug von 3 % für Putz ist nur dann möglich, wenn die Berechnung aus den Rohbaumaßen erfolgt ist, nicht aber bei einer Berechnung aus den lichten Maßen.
HINWEIS: Über die Berechnung von Flächen und Rauminhalten wird häufig vor Gericht gestritten, weil viele Berechnungs-Grundlagen unterschiedlich interpretiert werden können.

Relevante Urteile können hier nicht berücksichtigt werden, darum ist in Falle eines Falles unbedingt fachlicher Rat einzuholen - z.B. bei Architekten bzw. den Architekten-Kammern.

Copyright: Alfons Oebbeke, Neustadt 1997-2000
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