
siehe auch:
DIN - Deutsches Institut für Normung e.V. |
|
DIN 277: Berechnung von
Grundfläche + Rauminhalt
Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen
getrennt zu ermitteln:
- Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
- Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe
umschlossen,
- Bereich c: nicht überdeckt.
Sie sind ferner getrennt nach Grundrißebenen (z. B. Geschossen) und getrennt nach
unterschiedlichen Höhen zu ermitteln. Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen
Maßen, schrägliegende Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte
Ebene zu berechnen.
Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche
sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz, in
Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den
Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.
Brutto-Grundflächen des Bereichs b sind an
den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer
Überdeckungen zu rechnen.
Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den
Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.
Die Konstruktions-Grundfläche ist aus den
Grundflächen der aufgehenden Bauteile zu berechnen. Dabei sind die Fertigmaße der
Bauteile in Fußbodenhöhe einschließlich Putz oder Bekleidung anzusetzen. Konstruktive
und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen, soweit sie die Netto-Grundfläche
nicht beeinflussen, Fuß-, Sockelleisten, Schrammborde sowie vorstehende Teile von
Fenster- und Türbekleidungen bleiben unberücksichtigt.
Die Konstruktions-Grundfläche darf auch als Differenz aus Brutto-
und Netto-Grundfläche ermittelt werden.
Bei der Berechnung der Netto-Grundfläche sind
die Grundflächen von Räumen oder Raumteilen unter Schrägen mit lichten Raumhöhen von
1,5 m und mehr sowie unter 1,5 m stets getrennt zu ermitteln.
Für die Ermittlung der Netto-Grundfläche bzw. der Nutz-,
Funktions- oder Verkehrsfläche
im einzelnen sind die lichten Maße der Räume in Fußbodenhöhe ohne Berücksichtigung
von Fuß-, Sockelleisten oder Schrammborden anzusetzen (vergleiche auch mit 2. Berechnungsverordnung).
Die Grundflächen von Treppenräumen und Rampen sind als Projektion auf die darüber
liegende Grundrißebene zu berechnen, soweit sie sich nicht mit anderen Grundflächen
überschneiden.
Grundflächen unter der jeweils ersten Treppe oder unter der ersten Rampe werden
derjenigen Grundrißebene zugerechnet, auf der die Treppe oder Rampe beginnt. Sie werden
ihrer Nutzung entsprechend zugeordnet.
Die Grundflächen von Aufzugsschächten und von begehbaren Installationsschächten werden
in jeder Grundrißebene, durch die sie führen, berechnet.
Der Brutto-Rauminhalt ist aus den berechneten
Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die
Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den
Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse bzw. bei Dächern die Oberfläche
des Dachbelages.
Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelages bis zur
Unterfläche der darüberliegenden Deckenkonstruktion.
Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven
Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelages des darüberliegenden Geschosses.
Für die Höhen des Bereichs c sind die
Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, z.B. Brüstungen, Attiken, Geländer,
maßgebend.
Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht
waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu
berechnen.
Der Netto-Rauminhalt ist aus den Netto-Grundflächen und den lichten Raumhöhen
sinngemäß zu berechnen.
|