Thema: Brandschutz. Nichtbrennbare Baustoffe nach DIN 4102-1 mit den Unterklassen A1
und A2. Mit der Verwendung von nichtbrennbaren Baustoffen wird die bauliche Brandlast
reduziert, was sich günstig auf den vorbeugenden baulichen Brandschutz auswirken kann.
Verwendbarkeitsnachweis: Entweder Verwendung von allgemein gebräuchlichen Baustoffen
(=klassifizierte Baustoffe nach dem "Katalog" DIN 4102-4 Abschnitt 2.2) oder mit
einem besonderen Verwendbarkeitsnachweis. Dieser besteht bei A 1-Baustoffen ohne brennbare
Bestandteile aus einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis und bei A 1-Baustoffen
mit brennbaren Bestandteilen sowie bei A 2-Baustoffen aus einer allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung.
Zur Gültigkeit der alten Brauchbarkeitsnachweise (Prüfzeichen, Prüfzeugnisse,
Zulassungsbescheide) siehe "Brauchbarkeitsnachweis"
Aufenthaltsräume sind Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von
Menschen bestimmt oder geeignet sind. Maßgebend ist hierbei die objektive Beschaffenheit
des Raumes (ausreichende Größe, Höhe, Belichtung und Belüftung). Es kommt also nicht
auf die Beurteilung z.B. durch den Bauherrn an, sondern darauf, ob der Raum nach Lage und
Größe als Aufenthaltsraum benutzt werden kann.
Als Aufenthaltsräume gelten z.B. Wohn- und Schlafräume, Wohn- und Eßdielen, Koch- und
Eßküchen, Kinderzimmer, Arbeitsräume wie Büroräume, Geschäftsräume, Verkaufsräume,
Praxen und Werkstätten, auch wenn diese nur zeitweise genutzt werden.
An Aufenthaltsräume werden in der Landesbauordnung zur Abwehr von Gefahren für Leben
oder Gesundheit von Menschen bestimmte Mindestanforderungen gestellt.
Thema: Brandschutz. Brennbare Baustoffe nach DIN
4102-1 mit den Unterklassen
- B 1 (schwerentflammbar),
- B 2 (normalentflammbar) und
- B 3 (leichtentflammbar).
Da sich brennbare Baustoffe erheblich
am Brandgeschehen beteiligen können, wird ihre Verwendung vom Gesetzgeber zum Teil
eingeschränkt. Leichtentflammbare Baustoffe (DIN 4102 - B3: leichtentflammbar) dürfen im
Bauwesen grundsätzlich nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für solche Baustoffe, die
in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht mehr leichtentflammbar sind (§ 17 Abs. 2
Musterbauordnung).
Verwendbarkeitsnachweis: Entweder
Verwendung von allgemein gebräuchlichen Baustoffen (=klassifizierte Baustoffe nach dem
"Katalog" DIN 4102-4 Abschnitt 2.3) oder Baustoffen mit einem besonderen
Verwendbarkeitsnachweis. Dieser besteht bei B 1-Baustoffen aus einer allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung und bei B 2-Baustoffen aus einem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis. Baustoffe, die in keine andere Klasse einzuordnen sind, gelten als
leichtentflammbar.
Zur Gültigkeit der alten
Brauchbarkeitsnachweise (Prüfzeichen, Prüfzeugnisse, Zulassungsbescheide) siehe Brauchbarkeitsnachweis.
... sind bauliche Anlagen oder Räume, bei denen durch die besondere Art oder Nutzung
ihre Benutzer oder die Allgemeinheit gefährdet oder belästigt werden können. Hier
können im Einzelfall zur Verwirklichung der bauaufsichtlichen Schutzziele von der
Bauaufsichtsbehörde besondere Anforderungen gestellt werden. Es können aber auch
Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der
besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer
Anforderungen nicht bedarf. Zu den baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung gehören
z.B.:
- Hochhäuser,
- Geschäftshäuser,
- Versammlungsstätten,
- Bürogebäude und Verwaltungsgebäude,
- Krankenhäuser, Altenpflegeheime, Entbindungsheime und Säuglingsheime,
- Schulen und Sportstätten,
- bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brandgefahr,
Explosionsgefahr oder Verkehrsgefahr,
- bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind,
- bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einem starken Abgang unreiner Stoffe
verbunden ist,
- Fliegende Bauten,
- Zelte, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind,
- Campingplätze und Wochenendplätze.
Zum Teil bestehen für diese Gebäude besondere Vorschriften in Form von
Sonderverordnungen und Richtlinien. Diese sind in den einzelnen Bundesländern
unterschiedlich eingeführt und enthalten zum Teil auch unterschiedliche Anforderungen.
... sind
- Baustoffe, Bauteile
und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
- aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem
Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.
Der Begriff "Bauprodukte" wurde 1994/95 neu in die Landesbauordnungen
aufgenommen. Anlaß war die Anpassung der Bauordnungen an die Bauproduktenrichtlinie
(Richtlinie 89/106 des EWG-Rates vom 21.12.1988) und - umgesetzt auf Deutschland - an das
Bauproduktgesetz (§ 2 Abs. 1 Bau-PG vom 10.8.1992). Damit wurde das Herstellen und
Inverkehrbringen von Bauprodukten in Landesrecht umgesetzt.
Nach dem Grundlagendokument Brandschutz Nr. 2 ("Wesentliche Anforderungen"
Abschnitt 1.3.2.1) werden unter dem Begriff "Bauprodukte" Produkte verstanden,
die für den dauerhaften Einbau in Bauwerke hergestellt und als solche in Verkehr gebracht
werden. Die in den Grundlagendokumenten verwendeten Begriffe "Bauprodukte" oder
"Produkte" schließen Baustoffe, Bauteile und Komponenten (einzeln oder als
Bausatz) vorgefertigter Systeme oder Anlagen ein, die es dem Bauwerk gestatten, die
wesentlichen Anforderungen zu erfüllen.
"geregelte" und "nicht geregelte Bauprodukte" siehe Bauregellisten.
Die Bauregellisten werden veröffentlicht in den Mitteilungen des Deutschen Institutes
für Bautechnik, Berlin.
- In der Bauregelliste A Teil 1 werden technische Regeln für geregelte Bauprodukte
angegeben, die zur Erfüllung der Anforderungen der Landesbauordnungen von Bedeutung sind.
- Die Bauregelliste A Teil 2 enthält technische Regeln für nicht geregelte
Bauprodukte,
- deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit
baulicher Anlagen dient und für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik
gibt oder
- die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden.
- Die Bauregelliste B steht im Zusammenhang mit dem Bauproduktengesetz und anderen
Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften. Solange es
europäische Normen, Leitlinien für europäische technische Zulassungen und europäische
technische Zulassungen noch nicht gibt, kommen Festlegungen in der Bauregelliste B nicht
in Betracht.
- In Bauregelliste C werden Bauprodukte aufgenommen, für die es weder Technische
Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die
Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen nur eine untergeordnete Bedeutung haben.
... werden hergestellt, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden. Es
handelt sich dabei z.B. um natürliche oder künstliche Steine, Ziegel, Beton, Zement,
Kalk, Holz, Stahl, Glas usw. (siehe A- und B-Baustoffe)
... sind aus Baustoffen hergestellte Bestandteile
baulicher Anlagen wie z.B. Wände, Stützen, Decken, Böden, Treppen, Fenster, Türen,
Treppengeländer sowie Fertigbauteile aus Stahl, Stahlbeton, Holz, Kunststoff. Dabei kommt
es nicht darauf an, ob die Bauteile erst auf der Baustelle entstehen oder bereits fertig
in der Fabrik fertiggestellt werden.
Dauerhafter Einbau eines Produktes in ein Bauwerk bedeutet, daß
- die Entfernung eines solchen Produktes die Leistungsfähigkeit des Bauwerkes verringert
und
- der Ausbau oder das Auswechseln des Produktes Vorgänge sind, die Bauarbeiten erfordern.
Auf Grund von bauaufsichtlichen Anforderungen ist es zum Teil von erheblicher
Bedeutung, ob Bauprodukte (Bauteile) aus
- brennbaren Baustoffen,
- in wesentlichen Teilen aus brennbaren Baustoffen oder
- aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden
Auch aus der Sicht der Feuerversicherung spielt es zum Teil eine Rolle, ob Bauprodukte
aus brennbaren oder nichtbrennbaren Baustoffe bestehen. Nicht zuletzt ist es bei der
Erstellung von Brandschutzkonzepten auch ohne Paragraphendruck des Gesetzgebers und
Prämienregelung der Sachversicherer empfehlenswert, sich Gedanken darüber zu machen, wo
Anforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe (Bauprodukte) zu stellen sind.
... ist ein bauplanungsrechtlicher Begriff. Hierzu gehören z.B. offene, geschlossene
oder abweichende Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Bau-GB, § 22 BauNVO). Die Bauweise wird
durch den Bebauungsplan festgesetzt.
Die Bauweise kann auch Einfluß auf die Intensität von materiellen bauaufsichtlichen
Anforderungen haben. So werden z.B. nach Art. 32 (3) BayBO für Wohngebäude geringer
Höhe mit bis zu zwei Wohnungen in der offenen Bauweise geringere Anforderungen an die
Ausführung von bestimmten Brandwänden
(Abschlußwänden) gestellt.
Offene Bauweise bedeutet, daß die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder auch als
Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m errichtet werden.
Geschlossene Bauweise: Im Bebauungsplan festgesetzte Bauweise, die vorschreibt, daß
die Baukörper entlang einer Straßenfront zusammenzubauen sind.
Zum Bauwerk gehört alles, was gebaut wird oder als das Ergebnis von Bauarbeiten mit
dem Erdboden fest verbunden ist. Dieser Begriff betrifft Bauwerke des Hoch-und Tiefbaus.
Bauwerke umfassen z.B. Wohngebäude, gewerbliche Gebäude für Industrie und Handel,
Bürogebäude, Gebäude des Gesundheits- und Bildungswesens, Bauten zum Zwecke der
Freizeitgestaltung, landwirtschaftliche Bauten, Brücken, Straßen und Autobahnen,
Eisenbahnen, Rohrleitungen, Stadien, Schwimmbäder, Landungsstege, Plattformen, Docks,
Schleusen, Kanäle, Dämme, Türme, Behälter, Pylone, Tunnels usw.
Seitlicher Grenzabstand von Gebäuden.
man unterscheidet:
- Harte Bedachung: Maßnahme, um den Gefahren eines Brandangriffs auf die Dachaußenseite
(z.B. von einem benachbarten Gebäude her) vorzubeugen. Eine harte Bedachung ist
widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme bei Brandangriff von
außen. Zur Erfüllung der Anforderung "harte Bedachung" ist ein
Verwendbarkeitsnachweis erforderlich.
- Weiche Bedachungen erfüllen die Prüfung nach DIN 4102-7 nicht. Ihre Verwendbarkeit ist
durch bauaufsichtliche Vorschriften zum Teil stark eingeschränkt.
Als Brandwände werden Wände zur Trennung oder Abgrenzung von Brandabschnitten
bezeichnet. Sie sind dazu bestimmt, die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder
Gebäudeabschnitte zu verhindern (DIN 4102-3 Abschnitt 4.1).
Um diese Anforderungen zu erfüllen, müssen Brandwände neben der Erfüllung von F 90-A
auch während eines Brandes für mindestens 90 Minuten standsicher bleiben und ihre
raumabschließende Funktion auch bei Stoßbeanspruchungen durch im Brandfall herabfallende
Teile beibehalten (siehe auch Feuerwiderstandsklasse
und Komplextrennwand).
Thema Brandschutz: Bisherige Bezeichnung des besonderen Nachweises für neue
Bauprodukte (Baustoffe, Bauteile) und Bauarten. Die neue Bezeichnung entsprechend den 1994
und 1995 novellierten Landesbauordnungen lautet "Verwendbarkeitsnachweis" (siehe
A-Baustoffe, B-Baustoffe).
Die novellierten Landesbauordnungen enthalten entsprechende Übergangsregelungen.
Danach gelten die nach altem Recht erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeichen
für ihre Restlaufzeit als allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen im Sinne von § 21 MBO
(Musterbauordnung). Auch die nach altem Recht erteilten Prüfzeugnisse gelten nur noch
während einer bestimmten Übergangszeit.
Bei den nach den neuen Vorschriften von anerkannten Prüfstellen ausgestellten
"allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen" (auch "kleine
Zulassungen" genannt) beginnt die Prüfzeugnisnummer mit "P" (nicht zu
verwechseln mit dem P für die nach altem Recht erteilten Prüfzeichen).
Die während der Feuerwiderstandsprüfung unter bestimmten Standardbedingungen
gemessene zeitabhängige Temperaturänderung gemäß ISO 834. Bei der Brandprüfung von
Bauprodukten folgen die Temperaturen im Brandraum der Einheits-Temperaturzeitkurve (ETK)
nach DIN 4102-2, Bild 3. Damit beziehen sich auch die Zeitangaben der
Feuerwiderstandsklassen von Bauprodukten auf einen Brand, der der ETK-Kurve folgt. Eine
Übertragung auf reale Brandzeiten ist deshalb nur eingeschränkt möglich
... ist die alte chinesische Geomantie- und Raumharmonielehre. (zur Erinnerung:
"Geomantie" ist die Kunst - bes. der Chinesen u. Araber -, aus Linien u.
Figuren im Sand wahrzusagen)
In den Tigerstaaten Asiens werden ganze Bürokomplexe hinsichtlich Feng-Shui
Tauglichkeit überprüft, denn im Geschäftsbereich werden hauptsächlich die Aspekte
Erfolg, Energiefluß, Einrichtung, Betriebs- und Geschäftsklima beeinflußt.
Immer mehr Privatleute, aber auch viele große Firmen nutzen die Erfahrungen dieser
3000 Jahre alten chinesischen Kunst auch hierzulande. Durch die undogmatische, gezielt
systematische Untersuchung von Haus, Wohnung und anderen Räumlichkeiten können
Verbesserungsvorschläge vor Ort herausgearbeitet werden, welche die jeweilige Raumenergie
erhöhen, Schwächen abmildern und Stärken herausarbeiten, und somit einen positiven
Einfluß auf Standort und Umgebung ausüben.
Beispiel:
Allgemein ist es günstig, wenn das Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus im
Yang=Aktivitätsbereich angeordnet ist - das ist das Erdgeschoß, und dort möglichst in
der vorderen Hälfte der Haustiefe von der Eingangstüre aus betrachtet. Denn Arbeit ist
als Aktivität dem Yang Bereich zugeordnet, Schlafzimmer sollen der Erholung dienen, und
sollten daher im Yin Bereich, im ersten Stock oder bei einer Wohnung in der hinteren
Hälfte liegen.
Feng Shui-Seminar werden z.B. von den Architektenkammern angeboten - siehe z.B. www.akh.de/fortbildung/seminare.htm
Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen,
die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen (§ 2 (8) MBO,
Musterbauordnung). Beispielsweise nach der hessischen Bauordnung (HBO) sind Feuerstätten
- ortsfest benutzte Anlagen und Bauprodukte in oder an Gebäuden und
- selbständige bauliche Anlagen,
die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen, ausgenommen
Verbrennungsmotoren (§ 2 (11) HBO).
Nach der Hessischen Bauordnung (beispielhaft) sind Feuerungsanlagen Anlagen, die aus
Feuerstätten sowie Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und
Verbindungsstücken, bestehen (§ 2 (11) HBO).
Die Fähigkeit eines Bauteils, während einer festgelegten Dauer in einer genormten
Brandprüfung die hinsichtlich Tragfähigkeit, Raumabschluß und/oder Wärmedämmung
gestellten Anforderungen zu erfüllen.
Mindestdauer des Brandversuches in Minuten, während der ein Bauteil (Bauprodukt) den
in DIN 4102 genormten Brandprüfungen (Einheits-Temperaturzeitkurve) widersteht und die
jeweils festgelegten Anforderungen erfüllt. Die Bauteile (Bauprodukte) werden
entsprechend der Feuerwiderstandsdauer in die Feuerwiderstandsklassen 30, 60, 90, 120 und
180 eingestuft.
Folgende Kennbuchstaben beschreiben, um welche Bauteile/Sonderbauteile (Bauprodukte) es
sich jeweils handelt:
F: |
Wände, Decken, Stützen, Unterzüge, Decken, Treppen |
F: |
Abschlüsse in Fahrschachtwänden |
F: |
F-Brandschutzverglasungen |
W: |
nichttragende Außenwände |
T: |
Feuerschutzabschlüsse (Feuerschutztüren) |
L: |
Rohre und Formstücke für Lüftungsleitungen |
K: |
Absperrvorrichtungen für Lüftungsleitungen (Brandschutzklappen) |
S: |
Kabelabschottungen |
I: |
Installationsschächte und -kanäle |
R: |
Rohrabschottungen und Rohrleitungsummantelungen |
G: |
G-Brandschutzverglasungen |
E: |
Funktionserhalt elektrischer Kabelanlagen |
|
|
Weitere Zusatzbuchstaben nach DIN 4102-2 (-A, -AB, -B) beschreiben das
Brandverhalten der verwendeten Baustoffe. Dabei bedeuten:
|
-A: |
... und aus nichtbrennbaren Baustoffen, |
-AB: |
... und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen, |
-B: |
... aus brennbaren Baustoffen. |
... sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich
sind, an keiner Stelle mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Dabei wird vom
Gesetz nur auf die Möglichkeit von Aufenthaltsräumen abgestellt. Sie müssen also nicht
tatsächlich vorhanden sein, sondern es genügt, daß nach den Gebäudemaßen ein Raum
entstehen kann, der die Voraussetzungen (Fläche, Höhe) eines Aufenthaltsraumes aufweist.
Die Definition für Gebäude geringer Höhe wurde von der Erreichbarkeit der
Aufenthaltsräume bei einem Feuerwehreinsatz abgeleitet. Hier besteht die erste
wesentliche "Schwelle" bei der "7 m-Grenze". Aufenthaltsräume mit
einer Fußbodenhöhe bis zu 7 m über der Geländeoberfläche können von jeder Feuerwehr
mit der tragbaren vierteiligen Steckleiter erreicht werden. Deshalb werden unter
Berücksichtigung der bauaufsichtlichen Schutzziele (Schwerpunkt: "Rettung von
Menschen und Tieren") an Wohngebäude geringer Höhe meist nur relativ geringe
Anforderungen (z.B. feuerhemmende Ausbildung des Tragwerks) gestellt (siehe auch Gebäude mittlerer Höhe, Hochhaus, Gebäudeklassen).
... sind Gebäude, bei denen der Fußboden des obersten Geschosses mit
Aufenthaltsräumen höher als 7 m und nicht höher als 22 m liegt.
Beginnend ab 7 m Höhe der Aufenthaltsräume bis zu 22 m Höhe wird die Durchführung
von Rettungs- und Löschmaßnahmen zunehmend schwieriger. Daraus ergibt sich, daß bei
Gebäuden über der 7 m-Grenze bis zur Hochhausgrenze (22 m) die Anforderungen meist um
eine Stufe höher sind als bei Gebäuden niedriger Höhe (von feuerhemmend auf
feuerbeständig / siehe Feuerwiderstandklasse).
Hinweis:In den meisten Landesbauordnungen werden "Gebäude mittlerer Höhe"
nicht eigens definiert, da sie sich automatisch aus den Begriffsdefinitionen für Gebäude
geringer Höhe und Hochhäuser ergeben. Zur besseren
Handhabung wird für diese Gebäude im Brandschutzatlas der Begriff "Gebäude
mittlerer Höhe" verwendet (siehe auch Gebäude
geringer Höhe, Gebäudeklassen).
siehe Gebäudeklassen
Gebäudeklassen
(nach den Landesbauordnungen)
Aus der Sicht des baulichen Brandschutzes ist die Bestimmung der Gebäudeklassen bzw.
teilweise auch der Vollgeschosse von großer Bedeutung, da davon die Intensität der
brandschutztechnischen Anforderungen, z.B. an tragende Wände, Decken und Dächer bzw. an
Flucht- und Rettungswege (Treppen und Treppenräume), abhängt. Stark vereinfacht kann
gesagt werden: mit zunehmender Höhenentwicklung wird die Menschenrettung und
Brandbekämpfung zunehmend schwieriger und die bauaufsichtlichen Brandschutzanforderungen
nehmen entsprechend zu.
Nach den Landesbauordnungen werden die Gebäude jeweils in unterschiedliche
Gebäudeklassen zusammengefaßt. Leider erfolgte die Unter- und Einteilung in den
einzelnen Bundesländern nicht einheitlich. Zum großen Teil wird jedoch zwischen
folgenden Gebäudetypen unterschieden:
- freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als einer Wohnung, deren Aufenthaltsräume in
nicht mehr als zwei Geschossen liegen, sowie andere freistehende Gebäude ähnlicher
Größe und freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude
- Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen
- Gebäude geringer Höhe
- Gebäude mittlerer Höhe (= Gebäude,
die höher sind als Gebäude geringer Höhe außer Hochhäusern)
- Hochhäuser
Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes
mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.
Ähnlich wie die 7 m-Grenze hat auch die 22 m-Grenze eine wesentliche Bedeutung. Bei 22
m Höhe ist in der Regel die Grenze der Erreichbarkeit von Aufenthaltsräumen mit den bei
Feuerwehren üblichen Hubrettungsgeräten (Drehleitern) erreicht. Damit wird die
Durchführung von Rettungs- und Löschmaßnahmen durch die Feuerwehr wesentlich
schwieriger. An Hochhäuser werden deshalb in vielen Bereichen besondere
Brandschutzanforderungen gestellt (siehe auch bauliche Anlagen
besonderer Art und Nutzung, Gebäude
geringer Höhe, Gebäude mittlerer Höhe
und Gebäudeklassen).
Sanierputze enthalten Luftporen, welche den löslichen Salzen beim Kristallisieren Raum
zur Ausdehnung bieten. Dadurch werden Putzabplatzungen bei der Salzkristallisation
verhindert. Diese Systeme werden gerne bei der Sanierung von Kellergeschossen verwendet.
Jeder namhafte Putzhersteller hat solche Sanierputze in seinem Sortiment.
Einem Einsatz von Sanierputzen sollten immer konstruktive Analysen, Feuchte- und
Salzanalysen vorausgehen. Dabei sind die Putzhersteller zuweilen gerne behilflich.
Natürlich wäre eine radikalere Unterbindung von Wasser- und Salzdiffusion (d.h.
Absperrung von aussen/unten) besser, aber leider nicht immer wirtschaftlich machbar.
Allgemein beschrieben dürfen Bauprodukte und Bauarten für die Errichtung, Änderung
und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn ihre Verwendung für den
Verwendungszweck nachgewiesen ist.
Thema: Brandschutz. Entsprechend gilt der von der Bauaufsicht geforderte
Verwendbarkeits- Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse (z.B. feuerhemmend,
feuerbeständig) bzw. an das Brandverhalten (A 1, A 2, B 1, B 2 - siehe A- und B-Baustoffe)
als erbracht für Bauprodukte und Bauarten,
- die allgemein gebräuchlich und bewährt sind = klassifizierte Bauprodukte und Bauarten
nach DIN 4102-4;
- für geregelte Bauprodukte (siehe Bauregellisten)
aus der Feststellung der Übereinstimmung mit den in der Bauregellisten A bekanntgemachten technischen Regeln =
Übereinstimmung mit einer DIN-Norm.
- für nicht geregelte Bauprodukte (siehe Bauregellisten),
sofern sie nicht in Bauregellisten C aufgeführt
sind, aus der Feststellung der Übereinstimmung mit
- einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung,
- einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis*) oder in einzelnen, bestimmten
Ausnahmefällen,
- einer Zustimmung im Einzelfall der obersten Bauaufsichtsbehörde.
Zu den Vollgeschossen gehören in der Regel das Erdgeschoß und die Obergeschosse eines
Gebäudes. Vollgeschosse können aber auch im Dachraum eines Gebäudes oder zum Teil unter
der Geländeoberfläche liegen. Voraussetzung für ein Vollgeschoß ist eine ausreichende
Höhe und Belichtung.
Geschosse, die im Dachraum liegen, werden als Vollgeschosse gewertet, wenn sie über
mindestens einen Teil ihrer Grundfläche (je nach Bauordnung zwei Drittel bzw. drei
Viertel) eine Höhe von mindestens 2,30 m aufweisen. Dabei kann die Bezugsgröße je nach
Bauordnung die Grundfläche des Dachgeschosses oder die Grundfläche des darunterliegenden
Geschosses sein.
Geschosse, die teilweise unter der Geländeoberfläche liegen, sind nur dann
Vollgeschosse, wenn ihre Decke (je nach Bauordnung Deckenoberkante bzw. Deckenunterkante)
so weit über die Geländeoberfläche (natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche)
hinausragt, wie in der jeweiligen Landesbauordnung vorgeschrieben ist.
Nach der Musterbauordnung sind Vollgeschosse Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel
mehr als 1,4 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragt und die über
mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m haben.
Dabei wird die Grundfläche eines Geschosses durch die Außenkanten seiner
Umfassungsmauern begrenzt. Die Geschoßhöhe bemißt sich im Dachgeschoß von der
Oberkante des fertigen Fußbodens bis zur horizontalen Schnittfläche mit der
Dachaußenhaut in 2,30 m Höhe.
Leider ist auch der Begriff "Vollgeschosse" in den Landesbauordnungen nicht
einheitlich geregelt. Die Definitionen weichen zum Teil von der Regelung der
Musterbauordnung ab.
Ebenso wie der Ausdruck Gebäude
geringer Höhe" hat auch der Begriff Vollgeschoß aus der Sicht des
baulichen Brandschutzes eine wesentliche Bedeutung. Zahlreiche materielle Vorschriften der
Landesbauordnungen hängen von der Anzahl der Vollgeschoße, und davon ab, ob darüber
noch Aufenthaltsräume möglich sind. Hierzu gehören z.B. gewisse Anforderungen an
tragende Wände, Decken und Treppen.
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