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http://www.glossar.de/glossar/z_webspace.htm

siehe auch (auf anderen Seiten):

Autoresponder
Domain
HTML
LINUX
Mailinglisten 
PHP
Server / Web-Server
SQL-Datenbanken
World Wide Web (WWW, 3W, Web)

siehe auch Beitrag im AEC-WEB (nur mit einer Online-Verbindung):

kommentierte Beispiele von Web-Seiten

    


siehe auch WEBfacility-
Angebote
von ARCHmatic

 

 
WEBspace (WEBfacilities)

Zusammenfassung von Internet-Diensten (daher das "Web") und Serviceleistungen, die benötigt werden, um eine eigene Internet-Präsenz aufbauen zu können, ohne deshalb mit eigener Hardware einen eigenen Web-Server einrichten zu müssen - dazu gehören je nach Angebot u.a.:

  • Speicherplatz (daher das "Space") für die HTML-Dateien, Bilder und anderen Elemente aus denen sich eine Site zusammensetzt.
  • Traffic - abrufbare Datenmenge. An dieser Stelle ist Vorsicht geboten: wenn z.B. 500 MB Traffic pro Monat vereinbart wurden, die Internet-Präsenz sich aber gut entwickelt und viele Besucher hat, dann muß schnell nachgezahlt werden. Man sollte also darauf achten, möglichst unbegrenzten Traffic zu erhalten.
  • eine oder mehrere E-Mail-Adressen bzw. E-Mail-Accounts
  • ggfls. eine regelmäßige Abrufstatistik (Wer, Wann, Womit, Wie, Warum... ALLES abrufbar)
  • ggfls. FTP Zugriff
  • ggfls. die Unterstützung von CGI, PHP, SQL-Datenbanken, Autoresponder-E-Mails und/oder Mailinglisten

In der Regel gehört die Anmeldung einer Domain nicht zum Webspace. Dieses wird aber vom Webspace-Anbieter trotzdem gerne übernommen; man sollte dann darauf, daß der Anbieter die Domain freigibt, wenn man sein Web-Angebot einem anderen (preiswerteren) Webspace-Anbieter anvertrauen möchte.
 



 

Webspace-Urteil: Ohrfeige für Serien-Abmahner
(Meldung von heise online vom 23.1.2000)

In einem Urteil vom Dezember 1999 hat die Kammer für Wettbewerbs-Sachen am Landgericht München I eine Klage des "Webspace"-Markeninhabers Klaus Thielker (vertreten durch Anwalt Günter Frhr. v. Gravenreuth) gegen den minderjährigen Betreiber der Website www.web4space.de (vertreten durch seinen Vater) auf Zahlung von 1108,80 DM Abmahngebühren abgewiesen. Die Abmahnung hatte wie in etlichen ähnlichen Fällen die Benutzung des geschützten Markenbegriffs "Webspace" auf einer Homepage zum Gegenstand. In diesem Fall erklärte der Abgemahnte schriftlich, er werde die Benutzung des fraglichen Begriffs künftig unterlassen – nur die geltend gemachten Kosten wollte er nicht übernehmen. Daraufhin klagte Thielker.

Verblüffend dürfte vielen Beobachtern der einschlägigen Rechtsprechung die Begründung des Urteils erscheinen: Da es sich um eine "Serienabmahnung zum alleinigen Zweck des Geldverdienens" handle, sei der Kläger nicht berechtigt, den Beklagten zur Erstattung der Kosten heranzuziehen – so das Gericht. Vielmehr sei die Durchsetzung eines vermeintlichen Erstattungsanspruchs auf dem Klagewege hier sogar als Rechtsmißbrauch anzusehen. Weil seine Klage abgewiesen wurde, muss Thielker nun auch die Kosten des Gerichtsverfahrens selbst tragen.

Dabei haben die Richter die Frage, ob die konkrete Abmahnung begründet ist und der Abgemahnte sich tatsächlich einer Markenverletzung schuldig gemacht hat, gar nicht erst beantwortet. Völlig außen vor blieb die Frage um die Schutzfähigkeit der Marke "Webspace", für die beim deutschen Patent- und Markenamt zur Zeit ein Löschungsverfahren anhängig ist. Maßgeblich ist für die Münchner Richter, dass die Abmahnung nach ihrer Auffassung nicht dem Interesse des Abgemahnten, sondern nur dem Zweck einer Gebührenforderung gegolten hat.

Normalerweise dient eine Abmahnung dazu, dem Betroffenen eine gerichtliche Auseinandersetzung zu ersparen. Insofern läßt die Rechtsprechung dafür im Allgemeinen den Grundsatz der "Geschäftsführung ohne Auftrag" gelten und gesteht dem Abmahnenden das Recht zu, sich die Gebühren für das anwaltliche Schreiben vom Abgemahnten erstatten zu lassen. Das gilt jedoch nicht, so das Münchner Gericht, wenn es sich um einen serienweise durchgeführten Vorgang handelt, der die konkreten individuellen Umstände des Abgemahnten gar nicht berücksichtigt und so auch nicht in dessen Interesse liegen kann.

Im vorliegenden Fall hat es seit August 1999 14 gleichartige Abmahnungen an Website-Betreiber gegeben. In der Urteilsbegründung vermerkt das Gericht sogar, Thielker habe seinen Markennamen praktisch nur im Zusammenhang mit diesen Aktionen konkret genutzt. Er ist dann, wie den Richtern beim Studium eines anderen "Webspace"-Urteils auffiel, sogar gegen solche Homepagebesitzer vorgegangen, die den bewußten Begriff nur als "allgemeine Inhaltsangabe" in einer Kopfzeile benutzten. Thielker habe selbst dort noch geklagt, "wo jeder vernünftige und halbwegs an einem fairen Verfahren Interessierte" darauf verzichte, Gerichtsentscheidungen zu "erzwingen". Damit habe er, so die Urteilsbegründung, sein "Kosteninteresse" besonders deutlich dokumentiert.

Der Kardinalfehler des "Webspace"-Markengladiators Gravenreuth dürfte darin gelegen haben, dass er den Ausführungen des Beklagten, es gehe um eine Serienabmahnung zu Profitzwecken, und die ganze Marke diene ihrem Inhaber nur dazu, Anderen ihre Benutzung zu verbieten, in seinen Schriftsätzen noch nicht einmal widersprach. Daher hatte das Gericht es leicht, diese Aussage als unbestritten zu übernehmen. Die umfangreichen Ausführungen Gravenreuths zur markenrechtlichen Lage der Sache waren dann ohne Belang.

Das Urteil dürfte nicht nur für Thielker und Gravenreuth eine schallende Ohrfeige bedeuten, sondern für alle Serienabmahner, die auf der lukrativen Gebührenwelle reiten. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte sich in ähnlich gelagerten Fällen der Rechtsauffassung des Münchner Landgerichts anschließen und damit dem gerade in den letzten Monaten stark gewachsenen Abmahnunwesen in Markenrechtsdingen den Boden entziehen.
 

Farce bzw. Posse im Sommerloch 1999:
"Webspace" und "Sitepromotion" geschützte Begriffe?

Normalerweise sind Begriffe des täglichen Sprachgebrauchs nicht als Markenname schützbar. Problematisch wird es aber bei englischsprachigen Begriffen: Ist "Webspace" im deutschen Sprachgebrauch üblich? Das Patentamt meint "Nein". Es handle sich um einen "sprachregelwidrigen fremdsprachlichen Begriff". Wer das Wort also künftig auf seiner Site verwendet, muß damit rechnen, von der Kanzlei Gravenreuth eine Abmahnung zugesandt zu bekommen. Laut Freiherr von Gravenreuth hat sein Mandant, Klaus Thielker aus Lünen (seine Homepage), die Wortmarke "webspace" beim deutschen Patentamt eintragen lassen. Die Eintragung erfolgte am 7. Juni 1999. Neben der Abmahnung wegen der nicht erlaubten Benutzung wird eine Kostenrechnung in Höhe von rund 1290 Mark mitgeschickt. Gravenreuths abenteuerliche Erklärung:

Zur Kennzeichnungsfähigkeit von "Webspace" darf ich darauf hinweisen, daß bei fremdsprachlichen Begriffen bei sprachregelwidrigen Wortzusammensetzungen die Rechtsprechung von einer kennzeichnungskräftigen zusammengesetzten Bezeichnung ausgeht. "Web" ist wörtlich mit "Netz" und sinngemäß mit "Internet" zu übersetzen. Die Übersetzung von "space" ist bekanntlich "Raum". Es gibt keinen "Netzraum" bzw. "Internetraum". Das Internet ist nicht greifbar, so daß es insoweit auch keinen "Raum" im eigentlichen Sinn geben kann".

Man merkt die geistigen Verrenkungen, die notwendig sind, um die Tatsache zu vernebeln, daß das Wort "Webspace" einfach ein Synonym für (im Internet angebotenen) Speicherplatz ist und auch von großen Firmen wie STRATO ganz selbstverständlich verwendet wird. Es mag allerdings sein, daß er diesmal den Bogen überspannt hat.

Die "Webspace"-Abmahnungen sind im Internet - speziell in verschiedenen Newsgroups wie de.soc.recht.misc oder de.comm.provider.webspace - heiß diskutiert worden. Dabei war ein allgemeines Unverständnis der vorrangige Tenor. Unterdessen haben sich schon einige Provider zusammengeschlossen, um eine gemeinsame Löschungsklage beim Münchner Patentamt zu erwirken.

Dasselbe gilt ab sofort für Anbieter, die den Begriff "sitepromotion" benutzen. Im Gegensatz zu Gravenreuth, die sich mit der Zusendung einer Abmahnung begnügt, bietet der Besitzer des Markennamens "sitepromotions", die Firma Management-Software, den Website-Betreibern immerhin an, das Wort gegen Entrichtung einer "Lizenzgebühr" weiter zu verwenden. Sinnvoll erscheint eine solche Vorgehensweise dem gesunden Menschenverstand nicht. Dank des Internets sind viele englische Begriffe heute allgemein üblich, und es redet eigentlich niemand von "Internet-Platz", wenn er Webspace meint. Das Team von Online-Recht hat daher bereits eine "Initiative gegen Marken-Grabbing" gestartet, die als Anlaufstelle für Betroffene dienen soll.

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